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§ 1

Name und Sitz des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen "Zukunftsfähiges Schleswig-Holstein – Förderung der Bildung für nachhaltige Entwicklung e.V.".

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Flintbek.

§ 2

Zweck und Aufgaben des Vereins

(1) Zweck des Vereins sind

  • dauerhafter Erhalt einer im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung gemeinnützigen Bildungseinrichtung für Natur und Umwelt
  • Förderung der Bildung für eine nachhaltige Entwicklung im Rahmen der Aufgaben einer Bildungseinrichtung für Natur und Umwelt des Landes Schleswig-Holstein
  • Einleitung und Förderung von Bildungsmaßnahmen für ein zukunftsfähiges Schleswig-Holstein im Sinne einer natur- und umweltverträglichen sowie wirtschaftlich und sozial tragfähigen Entwicklung.

(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  • ideelle und materielle Förderung der Arbeit einer im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung gemeinnützigen Bildungs-einrichtung für Natur und Umwelt
  • Initiierung und Förderung von Projekten, Veranstaltungen und Maßnahmen zur Integration des Leitbildes der nachhaltigen Entwicklung in die Bildung,
  • Unterstützung oder Initiierung eines Gedankenaustausches unter allen gesellschaftlich relevanten Gruppen über Natur- und Umweltbelange und ‑bedürfnisse,
  • Förderung von Konzepten und Methoden der Informationsvermittlung und Kommunikation, die die Bereiche Natur und Umwelt, Wirtschaft, Soziales und Kultur integrieren, um der Vielfältigkeit und Komplexität von Umweltproblemen gerecht zu werden.

§ 3

Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Aufgaben verwendet
werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf Beteiligungen am Vermögen des Vereins; sie erhalten keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4

Mittel

(1) Der Verein erhält seine Mittel aus den regelmäßigen Jahresbeiträgen der Mitglieder, aus Spenden und Schenkungen.

(2) Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben.

(3) Höhe und Fälligkeit von Jahresbeiträgen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

(4) Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit.

(5) Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

§ 5

Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 6

Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können natürliche Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, juristische Personen sowie Personenverbände des In- und Auslandes sein.

(2) Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand auf Antrag. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.

(3) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

(4) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt. Die Streichung ist zulässig, wenn nach zweimaliger Mahnung der Mitgliedsbeitrag nicht gezahlt wurde.

(5) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist die Austrittserklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Der Austritt kann nur schriftlich zum Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist erklärt werden.

  • Ausschluss kann nach Anhörung des Mitglieds durch den Vorstand mit schriftlichem und begründetem Bescheid erfolgen, wenn das Mitglied die Interessen des Vereins schädigt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Der Vorstand hat die Entscheidung binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung der Mitgliederversammlung vorzulegen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet.

(6) Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden Beiträge und Spenden nicht erstattet. Die aus der Mitgliedschaft erworbenen Rechte und Ansprüche erlöschen.

(7) Der Verein kann Ehrenmitglieder haben. Sie werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung ernannt. Ehrenmitglieder haben alle Rechte der ordentlichen Mitglieder.

§ 7

Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind:

a) der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung.

§ 8

Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus

a) der oder dem Vorsitzenden

b) der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden

c) der oder dem Schatzmeister/in

d) mindestens drei Beisitzern.

(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die oder der Vorsitzende, die oder der stellvertretende Vorsitzende und die oder der Schatzmeisterin / Schatzmeister. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei dieser Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

(3) Mitarbeiter/innen der in § 2 Abs. 1 genannten Bildungseinrichtung dürfen nicht als Vorstandsmitglieder des Vereins tätig sein.

(4) Die Mitglieder des Vorstandes werden von bzw. durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtsdauer aus, so kann der Vorstand für die laufende Amtsperiode durch Zuwahl ergänzt werden. Das Amt des einzelnen Vorstandsmitgliedes endet außer durch Widerruf erst, wenn dafür nach Ablauf der Wahlzeit ein Nachfolger gewählt worden ist. Wiederwahl ist - auch mehrfach - möglich.

  • Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.

(5) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er kann mit der Wahrnehmung einzelner Aufgaben Dritte beauftragen.

  • Der Vorstand hat spätestens im Dezember eines Jahres einen Haushaltsplan für das kommende Jahr zu erarbeiten und diesen der ersten Mitgliederversammlung im folgenden Jahr vorzulegen. Im Rahmen dieses Haushaltes kann der Vorstand über Mittel verfügen. Abweichungen bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

(6) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom/von der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung vom/von der stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von zwei Wochen soll eingehalten werden.

(7) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des/der stellvertretenden Vorsitzenden.

(8) Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.

(9) Der Vorstand tagt in der Regel vereinsöffentlich. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.

(10)Der Vorstand kann Arbeitsgruppen (Foren) bilden lassen.

§ 9

Mitgliederversammlung

(1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

(2) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Die/der Versammlungsleiter/in hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zugeben.

  • Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 25 % der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen.

(4) Über die Verhandlungen und Beschlüsse ist ein von der Versammlungsleiterin oder dem Versammlungsleiter unterzeichnetes Protokoll anzufertigen, das in der Geschäftsstelle aufzubewahren ist.

(5) Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:

  • Wahl des Vorstandes,
  • Genehmigung des Jahresabschlusses,
  • Entlastung des Vorstandes,
  • Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr,
  • Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder und Satzungsänderungen,
  • Beschlussfassung über die Entsendung und Mitwirkung in Organen anderer juristischer Personen,
  • Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge,
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern,
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und Entscheidung über die Verwendung des Vermögens gem. § 11.

§ 10

Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.

  • Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als zwei fremde Stimmen vertreten.

(2) Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorstandsvorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung vom/von der stellvertretenden Vorsitzenden oder dem/der Schatzmeister/in geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung die/den Versammlungsleiter/in. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.

(3) Die Art der Abstimmung bestimmt die/der Versammlungsleiter/in. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

(4) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

(5) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Änderung der Satzung, einer Änderung des in § 2 Abs. 1 genannten Zwecks des Vereins und zur Auflösung des Vereins ist jedoch eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(6) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann die Person, die die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von der/dem Versammlungsleiter/in zu ziehende Los.

§ 11

Auflösung des Vereins,

Aufhebung, Wegfall des bisherigen Zweckes

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Sollte die erste Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig sein, so kann binnen vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einberufen werden. Diese kann dann die Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder mit einfacher Mehrheit beschließen.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt ein nach Bereinigung der Verbindlichkeiten verbleibendes Vermögen an eine Einrichtung, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes" Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung im Natur- und Umweltschutz zu verwenden hat.

Beschlossen in der Mitgliederversammlung am 30.Juni 2011

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